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24.05.2026

Klagen – Revision – auf die zutreffende Prozessführung kommt es an.

Der Umstand, dass das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich.

 

BFH, Beschl. v. 21.02.2024 – VI R 18/23

Ein weißes Paragrafen-Zeichen steht im Fokus auf einem Schreibtisch, im unscharfen Hintergrund arbeitet eine Person an Akten im Bezug Revision.

1. Worum geht es grundsätzlich

a) Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren
Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren sind die

  • Revision (§§ 115 ff. FGO) und
  • die Beschwerde (§§ 128 ff.) sowie
  • als deren besondere Ausprägung die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO).

Da das finanzgerichtliche Verfahren nur 2-stufig aufgebaut ist, gibt es hier – anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) – nicht das Rechtsmittel der Berufung.

Revision und Beschwerde unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Revision gegen Urteile des Finanzgerichts gegeben ist, die Beschwerde dagegen gegen Entscheidungen, die nicht Urteile sind (z.B. Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Kostenbeschlüsse).

Eine Revision ist nicht ohne Weiteres gegen jedes Urteil eines Finanzgerichts statthaft, sondern grundsätzlich nur dann, wenn sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde, weil einer der Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Diese sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählt:

  • Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung,
  • Rechtsfortbildungsrevision
  • Zulassung der Revision zur Vereinheitlich der Rechtsprechung

Über die Zulassung der Revision entscheidet das FG. Lässt es die Revision nicht ausdrücklich zu, kann die Zulassung mittels einer NZB gem. § 116 FGO beim BFH erstritten werden.

Letztlich kann eine Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des FG einen wesentlichen Verfahrensmangel enthält.

b) Frist und Form der Revisionseinlegung (§ 120 FGO)
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (§§ 120 Abs. 1 FGO). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die also nicht verlängerbar ist. Wird die Frist also versäumt, ist die Revision unzulässig, es sei denn es liegen Wiedereinsetzungsgründe vor – § 56 FGO.

Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate nach Zustellung des FG-Urteils. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Sie kann vom Vorsitzenden des zuständigen BFH-Senats auf Antrag um einen Monat verlängert werden (§ 120 Abs. 2 FGO). Die Revisionsbegründung besteht aus zwei Teilen:

  • Darlegung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird und
  • Angabe der Revisionsgründe

Über die Anforderungen an die Begründung einer Revision hat der BFH im Urteil vom 21.02.2024 – VI R 18/23 grundsätzlich entschieden.

2. Ausgangssachverhalt

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Werbungskosten für den Meistervorbereitungslehrgang des Klägers geltend, die das FA wiederum nur teilweise ansetzte. Insbesondere berücksichtigte es die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und ließ die Verpflegungsmehraufwendungen außer Ansatz.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Die Klage sei aber unbegründet, soweit ein über die Entfernungspauschale hinausgehender Ansatz von Fahrtkosten und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen beansprucht werde.

Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 FGO zu. Mit der Revision rügten die Kläger unter Verweis auf das Urteil des FG die Verletzung materiellen Rechts.

3. Entscheidung und Begründung des BFH

Der BFH verwarf die Revision der Kläger als unzulässig. Dafür waren folgende Umstände maßgebend:

  • Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) FGO müsse die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordere, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lasse, welche Norm der Kläger für verletzt hält.
  • Der Umstand, dass das FG die Revision zugelassen hat, mache eine Begründung der Revision nicht entbehrlich. Auch eine vom FG zugelassene Revision sei dementsprechend nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen.

4. Konsequenzen und Hinweise

Im entschiedenen Fall VI R 18/23 hatten die Kläger sich mit der Argumentation des FG in ihrer Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ihr Vortrag beschränkte sich nach einer kurzen Wiedergabe des vom FG festgestellten Sachverhalts und der Sitzungsniederschrift auf die ohne nähere Begründung vertretene Rechtsauffassung, das Urteil des FG verletze Bundesrecht, da die Vorinstanz (in diesem Fall) § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG falsch ausgelegt habe. Das war nicht ausreichend und führte konsequenterweise zur Unzulässigkeit der Revision.

Die BFH-Entscheidung macht deutlich, dass auch dann, wenn das FG die Revision zugelassen hat, der die Revision einlegende Beteiligte die Pflicht zu einer ausführlichen Revisionsbegründung hat. Eine Wiederholung der Klagebegründung aus der ersten Instanz oder der schlichte Verweis darauf sind nicht ausreichend.

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Bei weiteren Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, aber auch in Fragen des Verfahrensrechts, wenn es etwa darum geht einen Einspruch einzulegen oder eine Klage bzw. Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 22.05.2026.

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